Bekanntmachung der Satzung der Ortsgemeinde Ockfen über die Erhebung der Hundesteuer vom 21.05.2002






Der Ortsgemeinderat Ockfen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen in seiner Sitzung am 08.05.2002 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:






§ 1



Steuergegenstand, Entstehung der Steuer






(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.



(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.






§ 2



Steuerschuldner, Haftung






(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.



(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, so bald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.



(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.






§ 3



Anzeigepflicht






(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind



1. Rasse



2. Geburtsdatum



3. Herkunft und Anschaffungstag



glaubhaft nachzuweisen, soweit dies für die Bestimmung des Steuertatbestandes erforderlich ist.



(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.



(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen






§ 4



Beginn und Ende der Steuerpflicht






(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.



(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.



(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.



(4) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen






§ 5



Steuersatz, Gefährliche Hunde






(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.



(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.Die Steuer beträgt jährlich das 8-fache des Steuersatzes nach Abs. 1.



(3) Gefährliche Hunde sind



a. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,



b. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,



c. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und



d. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.



(4) Bei Hunden der Rassen



-Pit Bull Terrier



-American Staffordshire Terrier und



-Staffordshire Bullterrier



sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.



(5) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:



-Bullmastiff



-Bullterrier



-Dogo Argentino



-Dogue de Bordeau



-Fila Brasileiro



-Mastiff



-Mastino Napolitano



-Tosa Inu



Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 4 erfassten Hunden.






§ 6



Festsetzung und Fälligkeit






(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.



(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann am 15. Februar in Höhe des Jahresbetrages fällig.



(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.






§ 7



Steuerfreie Hundehaltung






Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere



a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,



b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,



c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,



d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind,



e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,



f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.






§ 8



Steuerbefreiung






(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von






1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.



2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,



(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.



(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.






§ 9



Steuerermäßigung






(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von



1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens 2 Hunde,



2. Hunden, die an Bord eines im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes gehalten werden.



(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde






§ 10



Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung






(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.



(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn



1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,



2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,



3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,



4. in den Fällen des § 7 b ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.






§ 11



Überwachung der Anzeigepflicht






Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:



1. Name und Anschrift des Hundehalters,



2. Anzahl der gehaltenen Hunde,



3. Herkunft und Anschafffungstag,



4. Geburtsdatum,



5. Rasse.






§ 12



Ordnungswidrigkeiten






(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig



1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,



2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,



3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,



4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 11 Nr. 2 gegeben ist.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 ¤ geahndet werden.






§ 13



In-Kraft-Treten






Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom 30.12.1987 außer Kraft.







Ockfen, den 21.05.2002




Ortsgemeinde Ockfen




gez. Krewer, Ortsbürgermeister


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