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Mitteilung der Ortsgemeinde




Ortsbürgermeister

Gerd Benzmüller

Hauptstraße 53

54441 Ockfen

Tel.: 06581 - 98 50 100

Mail:gemeinde@Ockfen.de


Gemeindearchiv

Weihnachtsgrüße der Ortsgemeinde
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für das Haushaltsjahr 2023
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Ortsgemeinde Ockfen
Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Im Cordel“ der Ortsgemeinde Ockfen

Sprechstunde Ortsbürgermeister


Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Widmung von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Ockfen für den öffentlichen Straßenverkehr

Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Ockfen können Termine zur Sprechstunde telefonisch vereinbaren unter

Tel. 06581-9850100

oder per

E-Mail: gemeinde@ockfen.de

Gerd Benzmüller, Ortsbürgermeister

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Weihnachtsgrüße der Ortsgemeinde
 Liebe Ockfener Mitbürgerinnen und Mitbürger,

im Rückblick auf das vergangene Jahr möchte ich Ihnen persönlich meinen herzlichen Dank aussprechen für Ihre Unterstützung und Ihr Engagement in unserer Gemeinde. Gemeinsam haben wir viel erreicht und positive Veränderungen bewirkt.

Danke auch an die Mitglieder der Vereine, der Kirchengremien und des Ortsgemeinderats, durch Ihre Mitarbeit und Ihr Wirken in unserer Gemeinde leisten Sie einen großen Beitrag für unseren Ort.

In dieser besinnlichen Zeit möchte ich Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest sowie einen guten Start ins neue Jahr wünschen. Möge das kommende Jahr für Sie persönlich und für unsere Gemeinde voller Glück, Gesundheit und Erfolg sein.

Zum mittlerweile schon traditionellen Neujahrsempfang der Ortsgemeinde möchte ich alle Bürgerinnen und Bürger am Dienstag, 2. Januar 2024 um 19.00 Uhr in den Saal der Lebenshilfe Ockfen (Innenhof Abtei St. Martin) einladen und gerne bei guten Gesprächen und vielen neuen Ideen mit Ihnen auf ein frohes neues Jahr anstoßen.

Ihr Gerd Benzmüller,
Ortbürgermeister
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für das Haushaltsjahr 2023

Saarburger Kreisblatt

Der Ortsgemeinderat Ockfen hat am 14. Februar 2022 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden —  HJ 2023

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  761.155 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  704.990 Euro

der Jahresüberschuss auf  —  Euro

der Jahresfehlbetrag auf  —  56.165 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf  —  -12.840 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  305.100 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  875.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf —  -569.900 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  582.740 Euro

(ohne Kredite zur Umschuldung, einschl. Zunahme Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse)

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 — HJ 2023

zinslose Kredite auf —  0 Euro

verzinste Kredite auf  — 569.900 Euro

zusammen auf  — 569.900 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 — HJ 2023

 — 0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

 — HJ 2023

 — 0 Euro

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 — HJ 2023

1)

Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)  — 360 v. H.

für die bebauten und unbebauten Grundstücke

(Grundsteuer B) —  440 v. H.

2)

Gewerbesteuer  — 365 v. H.

3)

Hundesteuer

für den ersten Hund  — 80 €

für den zweiten Hund  — 150 €

für jeden weiteren Hund  — 200 €

Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

A) Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und –anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Ockfen

 —  HJ 2023

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte

 

a)

Für Sargbestattung

550 €

b)

Für Urnenbestattung im Rasengrabfeld mit eingelassener Grabplatte(zzgl. Kosten für Grabplatte und Gravur)

600 €

ba) Kosten für die Pflege (25 Jahre)

800 €

c)

Anonyme Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld

300 €

ca) Kosten für die Pflege (25 Jahre)

300 €

 

2.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte

 

a)

Grabstätte für Sargbestattung

aa) 1-stellig

800 €

ab) jede weitere Grabstelle

800 €

ac) Zulegung von Urnen möglich

200 €

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

b)

Grabstätte für Urnenbestattung (Randeinfassung im Betrag enthalten)

ba) Erstbelegung (2er Urnen-Grabstätte)

800 €

bb) Zulegung 2. Urne

200 €

bc) Erstbelegung (4er Urnen-Grabstätte)

1.600 €

bd) jede weitere Zulegung (bis max. 4 Urnen)

200 €

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

c)

Grabstätte für Urnenbestattung (Gebühr ohne Randeinfassung)

ca) Erstbelegung (2er Urnen-Grabstätte)

450 €

cb) Zulegung 2. Urne

200 €

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

d)

Grabstätte für Sargbestattung in einem Rasengrabfeld (Zulegung von max. 2 Urnen möglich)

da) als Einzelgrabstätte

800 €

db) jede weitere Grabstelle

800 €

dc) Zulegung von Urnen möglich

200 €

dd) Kosten für die Pflege pro Grabstelle (30 Jahre) je Stelle

3.000 €

 

3.

Grabherstellung

 

a)

Leichenbeisetzung

tatsächliche Kosten d. Grabherstellung +80,00 € Kostenpauschale

b)

Urnenbeisetzung

tatsächliche Kosten d. Grabherstellung + 80,00 € Kostenpauschale

Sonn- und Feiertagszuschläge werden je nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erhoben.

 

4.

Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

5.

Benutzung von Leichenhallen

a) Aufbewahrung einer Leiche

80 €

b) Aufbewahrung einer Urne

80 €

6.

Abräumen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungsdauer durch die Ortsgemeinde

a) Reihenurnengrabstelle im Rasengrabfeld

100 €

b) Wahlgrabstelle im Rasengrabfeld (Sarg)

150 €

c) Urnenwahlgrabstelle

150 €

d) Reihengrabstelle

200 €

e) Wahlgrabstelle für Sarg

300 €

Die Gebühr für das Abräumen der Grabstätte wird mit Bescheid der ersten Beisetzung in der jeweiligen Grabstätte erhoben.

Sofern eine Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- / Nutzungsdauer durch die Angehörigen erfolgt, wird die bereits gezahlte Gebühr (unverzinst) an den Zahlungspflichtigen erstattet.

Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.

 

B) Fremdenverkehrsbeitrag

HJ 2023

100 v. H.

§ 6 Eigenkapital

Voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2020)  —  435.404,54 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2021)  —  153.907,54 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (Planung 2022)  —  -28.072,46 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (Planung 2023)  —  -84.237,46 Euro

§ 7 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro

überschritten wird.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde

-

zu den Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung ist nicht erteilt

Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der verzinslichen Kredite:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2023

569.900

zur Finanzierung von Investitionsausgaben des Finanzhaushalts

genehmigter Teilbetrag:

0

davon als Vorfinanzierungskredit:

entfällt

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 22. bis 31. Mai 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 205, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-405 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne

Ockfen, den 10. Mai 2023

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Gerd Benzmüller, Ortsbürgermeister

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Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Ortsgemeinde Ockfen

Saarburger Kreisblatt

 Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), dass zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) beschließt der Ortsgemeinderat Ockfen in seiner Sitzung am 23.01.2023 folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Satzung

Die Ortsgemeinde Ockfen beabsichtigt die Sicherstellung städtebaulicher Maßnahmen. Die nähere Erläuterung ist der beigefügten Begründung zu entnehmen.

Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung werden daher durch diese Satzung Flächen bezeichnet, an denen der Ortsgemeinde Ockfen ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zusteht.

§ 2

Geltungsbereich der Satzung

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

Nach dem Liegenschaftskataster umfasst die Vorkaufsrechtssatzung folgende Flurstücke:

Gemarkung Ockfen

Flur 5, Flurstück 118

§ 3

Inkrafttreten der Satzung

Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ockfen, 31.01.2023

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Gerd Benzmüller, Ortsbürgermeister

Begründung zur Satzung der Ortsgemeinde Ockfen zur Bezeichnung von Flächen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zusteht

Das oberhalb der Ortslage von Ockfen gelegene Gebäude der Domäne kann aufgrund der besonderen Lage als orts- und landschaftsbildprägend eingestuft werden, auch wenn es nicht förmlich unter Denkmalschutz steht. Bauplanungsrechtlich fällt das Gebäude in den sogenannten Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem privilegierten Vorhaben dient. Hiervon abweichend können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB auch sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Da das Gebäude der Domäne in Privateigentum steht, ist nicht auszuschließen, dass durch den jetzigen oder künftige Eigentümer Umbaumaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen vorgenommen werden, welche das Bild des Objekts nachteilig beeinträchtigen könnten. Um einer solchen, möglichen Fehlentwicklung vorzubeugen, hat die planende Gemeinde die Möglichkeit, gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB) eine Erhaltungssatzung zu erlassen. Diese Planungsleistung wird über ein Planungsbüro eingeholt. Nach der einschlägigen Kommentierung zum Baugesetzbuch tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung und Inkrafttreten der Erhaltungssatzung automatisch ein allgemeines Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs.1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ein. Da der Erlass einer Erhaltungssatzung nach der Kommentierung als städtebauliche Maßnahme im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einzustufen ist, hat die Ortsgemeinde die Möglichkeit, zunächst eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen, welche nach ortsüblicher Bekanntmachung sofort anwendbar ist und den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Erhaltungssatzung und dem damit verbundenen Eintritt des allgemeinen Vorkaufsrechts überbrückt. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherstellung von geplanten städtebaulichen Maßnahmen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird daher durch die Ortsgemeinde Ockfen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichnet.

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2, geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ockfen, 31.01.2023

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Gerd Benzmüller, Ortsbürgermeister

 
Lageplan Domäne Ockfen
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Bekanntmachung

Saarburger Kreisblatt

Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Im Cordel“ der Ortsgemeinde Ockfen

Der Ortsgemeinderat Ockfen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.11.2022 beschlossen, einen Bebauungsplan für das Teilgebiet „Im Cordel“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke:

Gemarkung Ockfen, Flur 6,

Flurstücke 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144/1, 144/2, 145/3, 145/4, 149/7 teilw., 150/1, 151 teilw., 155/1, 155/2, 156, 160/3 teilw., 161/4, 164, 166/2 teilw., 279/6, 280/2 teilw. und 285/1.

Das Bebauungsplangebiet ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.

Ockfen, 17.11.2022

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Benzmüller, Ortsbürgermeister

Lageplan Ockfen im Cordel
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