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Februar 2023 |
Archiv 2023 |
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2
Baugesetzbuch (BauGB) der Ortsgemeinde Ockfen |
Satzung über ein besonderes
Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der
Ortsgemeinde Ockfen |
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Saarburger Kreisblatt | ||||
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl.
I S. 3634), dass zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist und des § 24 der
Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl.
S. 21) beschließt der Ortsgemeinderat Ockfen in seiner Sitzung
am 23.01.2023 folgende Satzung:
§ 1
Zweck der Satzung
Die Ortsgemeinde Ockfen beabsichtigt die
Sicherstellung städtebaulicher Maßnahmen. Die nähere Erläuterung
ist der beigefügten Begründung zu entnehmen.
Zur Sicherstellung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung werden daher durch diese Satzung
Flächen bezeichnet, an denen der Ortsgemeinde Ockfen ein
besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) zusteht.
§ 2
Geltungsbereich der Satzung
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem
beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil
dieser Satzung.
Nach dem Liegenschaftskataster umfasst die
Vorkaufsrechtssatzung folgende Flurstücke:
Gemarkung Ockfen
Flur 5, Flurstück 118
§ 3
Inkrafttreten der Satzung
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ockfen,
31.01.2023
Ortsgemeinde
Ockfen
gez. Gerd
Benzmüller, Ortsbürgermeister Begründung zur Satzung der Ortsgemeinde Ockfen zur Bezeichnung von Flächen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zusteht
Das oberhalb der Ortslage von Ockfen gelegene
Gebäude der Domäne kann aufgrund der besonderen Lage als orts-
und landschaftsbildprägend eingestuft werden, auch wenn es nicht
förmlich unter Denkmalschutz steht. Bauplanungsrechtlich fällt
das Gebäude in den sogenannten Außenbereich gemäß § 35
Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) ist im
Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert
ist und es einem privilegierten Vorhaben dient. Hiervon
abweichend können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB auch sonstige Vorhaben
im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder
Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Da das Gebäude der Domäne in Privateigentum steht,
ist nicht auszuschließen, dass durch den jetzigen oder künftige
Eigentümer Umbaumaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen vorgenommen
werden, welche das Bild des Objekts nachteilig beeinträchtigen
könnten. Um einer solchen, möglichen Fehlentwicklung
vorzubeugen, hat die planende Gemeinde die Möglichkeit, gemäß §
172 Baugesetzbuch (BauGB) eine Erhaltungssatzung zu erlassen.
Diese Planungsleistung wird über ein Planungsbüro eingeholt.
Nach der einschlägigen Kommentierung zum Baugesetzbuch tritt mit
ortsüblicher Bekanntmachung und Inkrafttreten der
Erhaltungssatzung automatisch ein allgemeines Vorkaufsrecht gem.
§ 25 Abs.1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ein. Da der Erlass einer
Erhaltungssatzung nach der Kommentierung als städtebauliche
Maßnahme im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
einzustufen ist, hat die Ortsgemeinde die Möglichkeit, zunächst
eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen,
welche nach ortsüblicher Bekanntmachung sofort anwendbar ist und
den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Erhaltungssatzung und dem
damit verbundenen Eintritt des allgemeinen Vorkaufsrechts
überbrückt. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherstellung von
geplanten städtebaulichen Maßnahmen und einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung wird daher durch die Ortsgemeinde
Ockfen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2
Baugesetzbuch (BauGB) bezeichnet.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)
gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder
auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach
der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2,
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ockfen,
31.01.2023
Ortsgemeinde
Ockfen
gez. Gerd Benzmüller,
Ortsbürgermeister |
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