Bekanntmachung
der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Ockfen vom
03.12.2012
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Saarburger Kreisblatt –
KW 49/2012
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Der Ortsgemeinderat Ockfen hat aufgrund des § 24
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994
(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des
Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319), i. V. m. den §§
2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für
Rheinland-Pfalz (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt
geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S.
333), in seiner Sitzung am 14.11.2012 folgende Änderungssatzung
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
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Artikel 1 Die Satzung über das Friedhofs- und
Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Ockfen vom 05.09.1986 in der
Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.10.2011 wird wie folgt
geändert:
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§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: "Nach
Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten,
nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familien-und Urnenwahlgrabstätten
oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten
werden die Grabmale durch die Ortsgemeinde entfernt. Auf die
Räumung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw.
der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung
hingewiesen. Die Kosten der Entfernung der Grabstätte durch
die Ortsgemeinde werden bei Erwerb der Grabstätte erhoben. Im
Falle einer Entfernung durch den Verpflichteten werden die bereits
gezahlten Gebühren für die Entfernung an diesen (ohne
Zinsen) erstattet.
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Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am Tage
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ockfen,
03.12.2012 Ortsgemeinde Ockfen gez. Leo
Steinmetz, Ortsbürgermeister
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Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder
aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr
nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem
Ortsbürgermeister geltend gemacht hat. Hat jemand eine
Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder diese Verletzung
geltend machen.
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Präambel Soweit in dieser Satzung
Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in der männlichen
Form verwendet werden, ist darunter auch die jeweils weibliche
Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren Lesbarkeit
der Satzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide
Formen in den Text aufzunehmen.
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Ockfen, 03.12.2012 Ortsgemeinde Ockfen
gez. Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister
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Bekanntmachung
der I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für
das Haushaltsjahr 2012
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Saarburger Kreisblatt –
KW 49/2012
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Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 98 Gemeindeordnung
Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319), am 14.11.2012 folgende
Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch
die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom
26.11.2012 hiermit bekannt gemacht wird:
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§ 1 Ergebnis- und
Finanzhaushalt
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Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
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gegenüber bisher
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erhöht um
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vermindert um
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auf nunmehr
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EUR
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EUR
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EUR
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EUR
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1. im Ergebnishaushalt
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der Gesamtbetrag der Erträge
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496.420
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0
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0
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496.420
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der Gesamtbetrag der Aufwendungen
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609.740
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0
|
0
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609.740
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der Jahresfehlbetrag
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113.320
|
0
|
0
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113.320
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2. im Finanzhaushalt
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die ordentlichen Einzahlungen
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424.910
|
0
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0
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424.910
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die ordentlichen Auszahlungen
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507.090
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0
|
0
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507.090
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der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
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-82.180
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-82.180
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die außerordentlichen Einzahlungen
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0
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0
|
0
|
0
|
die außerordentlichen Auszahlungen
|
0
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0
|
0
|
0
|
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen
|
0
|
0
|
0
|
0
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die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
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6.500
|
0
|
0
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6.500
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die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
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33.000
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43.900
|
0
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76.900
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der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
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-26.500
|
43.900
|
0
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-70.400
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die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
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26.500
|
43.900
|
0
|
70.400
|
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
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18.200
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450
|
0
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18.650
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der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
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(ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur
Umschuldung)
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8.300
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43.450
|
0
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51.750
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der Gesamtbetrag der Einzahlungen
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457.910
|
43.900
|
0
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501.810
|
der Gesamtbetrag der Auszahlungen
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558.290
|
44.350
|
0
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602.640
|
Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr
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-100.380
|
450
|
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-100.830
|
festgesetzt.
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§ 2 Gesamtbetrag
der Kredite
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Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die
Gesamtbeträge
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gegenüber bisher
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erhöht um
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vermindert um
|
auf nunmehr
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|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
EUR
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der zinslosen Kredite
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0
|
0
|
0
|
0
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der verzinsten Kredite
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26.500
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43.900
|
0
|
70.400
|
zusammen auf festgesetzt.
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26.500
|
43.900
|
0
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70.400
|
§ 3 Gesamtbetrag
der vorgesehenen Ermächtigungen
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Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
|
gegenüber bisher
|
erhöht um
|
vermindert um
|
auf nunmehr
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
EUR
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der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von
Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu
Auszahlungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
(Verpflichtungsermächtigungen) führen können
|
0
|
0
|
0
|
0
|
und die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für
die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich
Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
|
0
|
0
|
0
|
0
|
festgesetzt.
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§ 4 Steuersätze
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Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für
das Haushaltsjahr
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von bisher
|
auf nunmehr
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1.) für die Grundsteuer
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- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)
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320 v.H.
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320 v.H.
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- für die bebauten und unbebauten Grundstücke
(Grundsteuer B)
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400 v.H.
|
400 v.H.
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|
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2.) für die Gewerbesteuer
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352 v.H.
|
352 v.H.
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3.) Hundesteuer
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60
|
60
|
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- für den ersten Hund
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100
|
100
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- für den zweiten Hund
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150
|
150
|
|
|
- für jeden weiteren Hund
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|
festgesetzt.
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§ 5 Gebühren
und Beiträge
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Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem
Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt
geändert Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), für
ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des
Fremdenverkehrsbeitrages werden für das Haushaltsjahr nicht
geändert.
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§ 6 Eigenkapital
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Die Feststellungen zum Eigenkapital werden nicht geändert.
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§ 7 über-
und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
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Über- und außerplanmäßige Aufwendungen
oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO
unverändert erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz
um mehr als 10 v.H. und um mehr als 500 Euro überschritten
wird.
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§ 8 Wertgrenze
für Investitionen
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Investitionen sind unverändert einzeln im
Teilfinanzhaushalt darzustellen.
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nachrichtlich: Von dem eingeplanten
Kreditbetrag i. H. v. 70.400 € wurde gem. § 95 Abs. 4 i.
V. m. § 103 Abs. 2 ein Teilbetrag i. H. v. 41.400 €
aufsichtsbehördlich genehmigt.
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Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder
aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr
nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem
Ortsbürgermeister geltend gemacht hat. Hat jemand eine
Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen. Die Nachtragshaushaltssatzung liegt zur
Einsichtnahme in der Zeit vom 10.12. bis 18.12.2012 bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg, Schlossberg 6, 54439
Saarburg, Zimmer 45, montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30
Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr, donnerstags zusätzlich nach
Vereinbarung von 16.30 bis 18.30 Uhr sowie freitags von 8.00 bis
13.00 Uhr öffentlich aus.
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Ockfen, den 29.11.2012 Ortsgemeinde Ockfen
gez. Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister
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