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Weihnachts- und Neujahrs Grußwort des Ortsbürgermeister

Bekanntmachung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Bekanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für das Haushaltsjahr 2012


Weihnachts- und Neujahrs Grußwort des Ortsbürgermeister

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
vor uns liegt das Weihnachtsfest und der Wechsel in ein neues Jahr.
Die kommenden Tage sind geradezu geschaffen, um innezuhalten, an Vergangenes zu denken und Pläne für die Zukunft zu schmieden. Weihnachten ist die Zeit der Besinnung, die Zeit, in der Sie sich Ihrer Familie und Ihren Freunden widmen und an Menschen denken, denen es nicht so gut geht.
Das rege Treiben des vergangenen Jahres legt sich langsam und wir fragen uns, was hat das alte Jahr gebracht und was wird das neue Jahr bringen.

Wir wünschen uns Gesundheit, Erfolg im Beruf, Harmonie in der Familie und das Erreichen unserer ganz persönlichen Ziele.
Danken möchte ich allen Bürgerinnen und Bürgern die sich auch in diesem Jahr für unser Dorf engagiert haben, unsere Gemeinde lebens- und vor allem liebenswert zu erhalten.
Mein besonderer Dank gilt den Vereinen und der Kirchengemeinde, die sich zum Wohle der Allgemeinheit eingebracht haben. Allen ehrenamtlich Aktiven gilt mein besonderer Dank. Ich hoffe auch im neuen Jahr auf Ihre Mithilfe.
Ihnen liebe Einwohner, wünsche ich von ganzem Herzen ein friedliches und besinnliches Weihnachtsfest, vor allem die Zeit zurückzublicken auf die schönen Momente des zu Ende gehenden Jahres, Zeit für die Familie aber auch Zeit um neue Kraft zu schöpfen.
Für das Jahr 2013 wünsche ich Ihnen vor allem Gesundheit, Frieden, Glück und Freude.
Ihr Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister

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Bekanntmachung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Ockfen vom 03.12.2012

Saarburger Kreisblatt – KW 49/2012

Der Ortsgemeinderat Ockfen hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319), i. V. m. den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333), in seiner Sitzung am 14.11.2012 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Ockfen vom 05.09.1986 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.10.2011 wird wie folgt geändert:

§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
"Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familien-und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale durch die Ortsgemeinde entfernt. Auf die Räumung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Kosten der Entfernung der Grabstätte durch die Ortsgemeinde werden bei Erwerb der Grabstätte erhoben. Im Falle einer Entfernung durch den Verpflichteten werden die bereits gezahlten Gebühren für die Entfernung an diesen (ohne Zinsen) erstattet.

Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ockfen, 03.12.2012
Ortsgemeinde Ockfen
gez. Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister


Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder diese Verletzung geltend machen.

Präambel
Soweit in dieser Satzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, ist darunter auch die jeweils weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.


Ockfen, 03.12.2012
Ortsgemeinde Ockfen
gez. Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister

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Bekanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für das Haushaltsjahr 2012

Saarburger Kreisblatt – KW 49/2012

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319), am 14.11.2012 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 26.11.2012 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

gegenüber bisher

erhöht um

vermindert um

auf nunmehr


EUR

EUR

EUR

EUR

1. im Ergebnishaushalt





der Gesamtbetrag der Erträge

496.420

0

0

496.420

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

609.740

0

0

609.740

der Jahresfehlbetrag

113.320

0

0

113.320

2. im Finanzhaushalt





die ordentlichen Einzahlungen

424.910

0

0

424.910

die ordentlichen Auszahlungen

507.090

0

0

507.090

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-82.180



-82.180

die außerordentlichen Einzahlungen

0

0

0

0

die außerordentlichen Auszahlungen

0

0

0

0

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

0

0

0

0

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

6.500

0

0

6.500

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

33.000

43.900

0

76.900

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-26.500

43.900

0

-70.400

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

26.500

43.900

0

70.400

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

18.200

450

0

18.650

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit





(ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung)

8.300

43.450

0

51.750

der Gesamtbetrag der Einzahlungen

457.910

43.900

0

501.810

der Gesamtbetrag der Auszahlungen

558.290

44.350

0

602.640

Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr

-100.380

450


-100.830

festgesetzt.





§ 2
Gesamtbetrag der Kredite

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die Gesamtbeträge

gegenüber bisher

erhöht um

vermindert um

auf nunmehr


EUR

EUR

EUR

EUR

der zinslosen Kredite

0

0

0

0

der verzinsten Kredite

26.500

43.900

0

70.400

zusammen auf festgesetzt.

26.500

43.900

0

70.400

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

gegenüber bisher

erhöht um

vermindert um

auf nunmehr


EUR

EUR

EUR

EUR

der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können

0

0

0

0

und die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

0

0

0

0

festgesetzt.





§ 4
Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr

von bisher

auf nunmehr


1.) für die Grundsteuer





- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

320 v.H.

320 v.H.



- für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

400 v.H.

400 v.H.



2.) für die Gewerbesteuer

352 v.H.

352 v.H.



3.) Hundesteuer

60

60



- für den ersten Hund

100

100



- für den zweiten Hund

150

150



- für jeden weiteren Hund





festgesetzt.





§ 5
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages werden für das Haushaltsjahr nicht geändert.

§ 6
Eigenkapital

Die Feststellungen zum Eigenkapital werden nicht geändert.

§ 7
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO unverändert erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 500 Euro überschritten wird.

§ 8
Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind unverändert einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

nachrichtlich:
Von dem eingeplanten Kreditbetrag i. H. v. 70.400 € wurde gem. § 95 Abs. 4 i. V. m. § 103 Abs. 2 ein Teilbetrag i. H. v. 41.400 € aufsichtsbehördlich genehmigt.

Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10.12. bis 18.12.2012 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg, Schlossberg 6, 54439 Saarburg, Zimmer 45, montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.30 bis 18.30 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr öffentlich aus.

Ockfen, den 29.11.2012
Ortsgemeinde Ockfen
gez. Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister

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