Der
Ortsgemeinderat Ockfen hat auf Grund des § 24 der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994
(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017
(GVBl. S. 21) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des
Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom
20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.12.2015 (GVBl. S. 472) in seiner Sitzung am 18.05.2018 folgende
Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§
1
Erhebung
von Ausbaubeiträgen
(1)
Die Ortsgemeinde erhebt wiederkehrende Ausbaubeiträge für
die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den
Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung.
(2)
Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an
Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau
oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1.
"Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer
vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder
schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2.
"Erweiterung" ist jede flächenmäßige
Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren
Ergänzung durch weitere Teile,
3.
"Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung
an der Verkehrsanlage,
4.
"Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der
Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der
Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und
Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3)
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die
Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch
(BauGB) beitragsfähig sind.
(4)
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit
Kostenerstattungsbeträge nach § 135 a – c BauGB zu
erheben sind.
(5)
Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn
die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem
zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§
2
Beitragsfähige
Verkehrsanlagen
Beitragsfähig
ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze sowie selbständige Parkflächen und
Grünanlagen sowie für selbständige Fußwege.
§
3
Ermittlungsgebiete
(1)
Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine
Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen
Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Absatz 2
ermittelt.
(2)
Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des
Gemeindegebietes bilden als einheitliche öffentliche
Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit) , wie es
sich aus dem als Anlage beigefügten Plan ergibt.
§
4
Gegenstand
der Beitragspflicht
Der
Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell
oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die
rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder
des Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen
Verkehrsanlage haben.
§
5
Gemeindeanteil
Der
Gemeindeanteil beträgt 35 %.
§
6
Beitragsmaßstab
(1)
Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen
für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt
15 v. H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der
Zuschlag einheitlich 30 v. H.
(2)
Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1.
In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche.
Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der
unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34
BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die des
Buchgrundstücks; Nr. 3 ist insoweit ggf. entsprechend
anzuwenden.
2.
Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB
erreicht, ist dieser maßgebend. Nr. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
3.
Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a)
Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die
Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m
(Tiefenbegrenzung bei übertiefen Grundstücken), sofern
die jenseits der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile
– ggf. auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen
innerhalb der Tiefenbegrenzung – nicht im Sinne des §
10 a Abs. 1 Satz 2 KAG baulich oder in ähnlicher Weise
selbständig nutzbar sind.
b)
Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen,
mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang
verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), die Fläche von
der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis
zu einer Tiefe von 40 m, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzung
liegenden Grundstücksteile – ggf. auch unter
Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der
Tiefenbegrenzung – nicht im Sinne des § 10 a Abs. 1
Satz 2 KAG baulich oder in ähnlicher Weise selbständig
nutzbar sind.
c)
Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige
Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.
d)
Sind die hinter der Tiefenbegrenzung nach a) und b) liegenden
Grundstücksteile nicht im Sinne von § 10 a Abs. 1 Satz 2
KAG selbständig nutzbar und geht die tatsächliche
bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der
innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile
über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b)
hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren
Grenze der tatsächlichen Nutzung.
4.
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung
als Sportplatz, Schwimmbad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof
festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegenden Grundstücks oder Grundstücksteiles
vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines
im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich
so genutzt werden, die Fläche des Grundstückes
vervielfacht mit 0,5.
5.
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §
34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der
Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend
angewandt, wie sie bestehen für
a)
Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung
Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß
getroffen sind,
b)
die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine
Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß
enthält.
(3)
Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
1.
Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan
festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird
zugrunde gelegt.
2.
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die
Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt
ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige
Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt,
dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der
Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3 geteilte
höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide
Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige
Traufhöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Soweit der
Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe
der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der
seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte
zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- und
abgerundet.
3.
Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB
erreicht, gelten Nr. 1 und 2 entsprechend.
4.
Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt
a)
die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung
überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück
bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte
Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung,
so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl
zugrunde zu legen
b)
bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl
von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht
Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer
freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
5.
Ist nach den Nr. 1 – 4 eine Vollgeschosszahl nicht
feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe
geteilt durch 3 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen
auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt
der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand.
Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.
6.
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige
Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von
Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B.
Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder,
Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche
Zahl der Vollgeschosse angesetzt; in jedem Fall mindestens ein
Vollgeschoss
7.
Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze
errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der
Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die
tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse,
mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
8.
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §
34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse
die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a)
Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung
Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß
getroffen sind,
b)
die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine
Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß
enthält.
9.
Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch
Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist
als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.
10.
Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit
unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder
vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene
Zahl.
(4)
Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
werden die Maßstabsdaten (gewichtete Grundstücksfläche)
nach Abs. 2 um 20 % erhöht. Dies gilt entsprechend für
ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher
Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten und
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34
BauGB). Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher
Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke)
in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) erhöhen sich die
Maßstabsdaten um 10 %.
(5)
Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger
Grünanlagen.
(6)
Ergeben sich bei der Ermittlung des Vollgeschoss- bzw.
Artzuschlages Bruchzahlen, werden diese auf ganze Zahlen
abgerundet.
§
7
Eckgrundstücke
und durchlaufende Grundstücke
(1)
Für Grundstücke, die zu einer Abrechnungseinheit nach
dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und
zusätzlich durch eine außerhalb der Abrechnungseinheit
gelegene Erschließungsanlage erschlossen werden, für
die Erschließungsbeiträge zu erheben sind,
wird
die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des
Beitragssatzes und bei der Veranlagung mit 50 % angesetzt.
Gleiches gilt, wenn Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund
von Verträgen (Ablöse-, Erschließungsvertrag) zu
leisten sind.
(2)
Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 angesetzt, gelten
die Regelungen nach Absatz 1 nur für die sich
überschneidenden Grundstücksteile. Entsprechendes gilt,
wenn von der neuen Erschließungsanlage eine Tiefenbegrenzung
angesetzt wird.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke,
die ausschließlich gewerblich oder industriell genutzt
werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten.
§
8
Entstehung
des Beitragsanspruches
Der
Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das
abgelaufene Jahr.
§
9
Vorausleistungen
(1)
Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde
Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2)
Die Vorausleistungen können bis zur voraussichtlichen
Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen werden.
§
10
Ablösung
des Ausbaubeitrages
Die
Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für
einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der
Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld
zugrunde gelegt.
§
11
Beitragsschuldner
(1)
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich
Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2)
Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
§
12
Veranlagung
und Fälligkeit
(1)
Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf
werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat
nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2)
Der Beitragsbescheid enthält:
1.
Die Bezeichnung des Beitrages,
2.
den Namen des Beitragsschuldners,
3.
die Bezeichnung des Grundstückes,
4.
den zu zahlenden Betrag,
5.
die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der
beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der
Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
6.
die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7.
die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf
dem Grundstück ruht, und
8.
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3)
Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge
können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid)
festgestellt werden.
§
13
Übergangsregelung
Die
Festlegung einer Übergangsregelung bleibt einer gesonderten
Satzung vorbehalten.
§
14
Öffentliche
Last
Der
wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche
Last auf dem Grundstück.
§
15
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger
Beiträge nach Einzelabrechnung für öffentliche
Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Ockfen vom 17.06.1996 außer
Kraft.
Ockfen,
29.05.2018Ortsgemeinde Ockfengez. Gerd Benzmüller,
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Satzungen,
die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen
sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung,
die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung
Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet, oder jemand die
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber
der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Ortsbürgermeister
geltend gemacht hat.
Hat
jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann
auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Ockfen,
29.05.2018Ortsgemeinde Ockfen gez. Gerd Benzmüller,
Ortsbürgermeister
Die
Übersichtskarte, die Bestandteil der Satzung ist, liegt gem.
§ 1 Abs. 2 der gemeindlichen Hauptsatzung vom 07.06.2018 bis
einschl. 15.06.2018 im Dienstgebäude der
Verbandsgemeindeverwaltung (Haus Warsberg, Schlossberg 6, 54439
Saarburg) Zimmer 29, wie folgt zur Einsichtnahme aus:
montags
bis donnerstags
08.00
bis 12.30 Uhr und
13.30
bis 16.30 Uhr
donnerstags
zusätzlich nach Vereinbarung
16.30
bis 18.00 Uhr
freitags
von
08.00
bis 13.00 Uhr
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