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Bekanntmachung der Satzung der Ortsgemeinde Ockfen zur Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Ockfen


Bekanntmachung der Satzung der Ortsgemeinde Ockfen zur Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Ockfen

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2013, und von § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2013 (GVBl. S. 538), hat der Ortsgemeinderat Ockfen in seiner Sitzung am 04.05.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Die Grundstücke, die sich im beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 1.000 innerhalb der Umrandung (gestrichelte Linie) befinden, liegen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Ortsgemeinde Ockfen.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Textliche Festsetzungen

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuches.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Ockfen, 17.06.2017

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Benzmüller, Ortsbürgermeister


Hinweis:

Die oben genannte Satzung nebst Begründung sowie Lageplan wird zu Jedermanns Einsicht während der allgemeinen Sprechzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg, Schlossberg 6, Saarburg, Zimmer 77, bereitgehalten. Auf Verlangen werden Auskünfte über den Planinhalt erteilt. Der Geltungsbereich der Satzung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Gemäß § 215 Abs. 3 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches ist unbeachtlich, wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften

- gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB innerhalb eines Jahres

und Mängel der Abwägung

- gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB innerhalb von 7 Jahren

seit Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg geltend gemacht worden ist.

Der Sachverhalt, welcher die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird auf Folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Begründung

zur Klarstellungssatzung der Ortsgemeinde Ockfen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die Ortsgemeinde Ockfen grenzt durch den Erlass der Klarstellungssatzung den Innenbereich vom Außenbereich verbindlich ab. Hierdurch wird die Zulässigkeit von Bauvorhaben in diesem Bereich definitiv geklärt. Vorhaben, die innerhalb der Abgrenzung der Satzung liegen, richten sich nach § 34 BauGB; Vorhaben, die außerhalb der Abgrenzung der Satzung liegen, richten sich nach § 35 BauGB.
Der gesamte Bereich der Klarstellungssatzung ist im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Saarburg als M-Gebiet (gemischte Baufläche) dargestellt. Die Erschließung der Vorhaben im Innenbereich sowohl wegemäßig als auch mit Kanal und Wasser ist jeweils im Einzelfall abzuklären

Durch den Erlass der Klarstellungssatzung wird die Abgrenzung der Ortslage zum Außenbereich einer verbindlichen Ordnung zugeführt.

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind auf den dem Innenbereich zuzuordnenden Grundstücken grundsätzlich nicht erforderlich.

Ockfen, 17.06.2017

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Benzmüller, Ortsbürgermeister


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