Bekanntmachung
der Satzung der Ortsgemeinde Ockfen zur Festlegung der Grenzen der
im Zusammenhang
bebauten Ortslage von Ockfen
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Aufgrund
des § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2013,
und von § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO)
vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 20.12.2013 (GVBl. S. 538), hat der
Ortsgemeinderat Ockfen in seiner Sitzung am 04.05.2017 folgende
Satzung beschlossen:
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§
1
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Geltungsbereich
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Die
Grundstücke, die sich im beigefügten Lageplan im Maßstab
1 : 1.000 innerhalb der Umrandung (gestrichelte Linie) befinden,
liegen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage der
Ortsgemeinde Ockfen.
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Der
Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
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§
2
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Textliche
Festsetzungen
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Die
Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils richtet sich nach § 34 des
Baugesetzbuches.
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§
3
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Inkrafttreten
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Diese
Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
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Ockfen,
17.06.2017
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Ortsgemeinde
Ockfen
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gez.
Benzmüller, Ortsbürgermeister
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Hinweis:
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Die
oben genannte Satzung nebst Begründung sowie Lageplan wird zu
Jedermanns Einsicht während der allgemeinen Sprechzeiten bei
der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg, Schlossberg 6, Saarburg,
Zimmer 77, bereitgehalten. Auf Verlangen werden Auskünfte
über den Planinhalt erteilt. Der Geltungsbereich der Satzung
ist im beigefügten Lageplan dargestellt.
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Gemäß
§ 215 Abs. 3 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
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Eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des
Baugesetzbuches ist unbeachtlich, wenn nicht die Verletzung der
Verfahrens- oder Formvorschriften
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gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB innerhalb eines
Jahres
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und
Mängel der Abwägung
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gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB innerhalb von 7
Jahren
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seit
Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich gegenüber der
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg geltend gemacht worden ist.
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Der
Sachverhalt, welcher die Verletzung oder den Mangel begründen
soll, ist darzulegen.
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Gemäß
§ 24 Abs. 6 GemO wird auf Folgendes hingewiesen:
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Satzungen,
die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der
öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind oder
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2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung
Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber
der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Ortsbürgermeister
geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.
2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Begründung
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zur
Klarstellungssatzung der Ortsgemeinde Ockfen gemäß §
34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
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Die
Ortsgemeinde Ockfen grenzt durch den Erlass der
Klarstellungssatzung den Innenbereich vom Außenbereich
verbindlich ab. Hierdurch wird die Zulässigkeit von
Bauvorhaben in diesem Bereich definitiv geklärt. Vorhaben,
die innerhalb der Abgrenzung der Satzung liegen, richten sich nach
§ 34 BauGB; Vorhaben, die außerhalb der Abgrenzung der
Satzung liegen, richten sich nach § 35 BauGB. Der gesamte
Bereich der Klarstellungssatzung ist im Flächennutzungsplan
der Verbandsgemeinde Saarburg als M-Gebiet (gemischte Baufläche)
dargestellt. Die Erschließung der Vorhaben im Innenbereich
sowohl wegemäßig als auch mit Kanal und Wasser ist
jeweils im Einzelfall abzuklären
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Durch
den Erlass der Klarstellungssatzung wird die Abgrenzung der
Ortslage zum Außenbereich einer verbindlichen Ordnung
zugeführt.
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Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahmen sind auf den dem Innenbereich
zuzuordnenden Grundstücken grundsätzlich nicht
erforderlich.
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Ockfen,
17.06.2017
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Ortsgemeinde
Ockfen
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gez.
Benzmüller, Ortsbürgermeister
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