Bekanntmachung der 2. Satzung zur
Änderung der Satzung über das Friedhofs- und
Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Ockfen vom 10.10.2011 Der
Ortsgemeinderat Ockfen hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung
für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April
2009 (GVBl. S. 162) i. V. m. den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2
und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz
(BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch
Art. 33 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333) in seinen
Sitzungen am 24.08.2011 und 14.09.2011 folgende Änderungssatzung
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Präambel Soweit
in dieser Satzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in
der männlichen Form verwendet werden, ist darunter auch die
jeweils weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der
besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet, in jedem
Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen. Artikel
1 Die Satzung über das Friedhofs- und
Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Ockfen vom 05.09.1986 i. d.
F. der 1. Änderungssatzung vom 20.11.2009 wird wie folgt
geändert: § 18 „Grabmale“
wird wie folgt ergänzt bzw. geändert: Abs.
1 wird wie folgt ergänzt: „d) Grabstätten in
einem Rasengrabfeld (nur stehende
Grabmale): Urnenreihengrab: Höhe:40 - 60 cm Breite:
40 cm Familienurnengrabstätte: Höhe: 40 - 60
cm Breite: 60 cm Reihengrab: Höhe: 40 - 60
cm Breite: 40 cm Familiengrab: Höhe: 40 - 60
cm Breite: 60 cm Sockel einheitlich für alle
Einzelgräber: Breite: 50 cm Tiefe: 20 cm Sockel
einheitlich für alle Familiengräber: Breite: 100
cm Tiefe: 20 cm Grabeinfassungen sind in ihrer Gestaltung
und Bearbeitung dem Grabmal anzupassen und dürfen die Höhe
von 0,15 m nicht überschreiten. Die Abmessungen
betragen: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu
5 Jahren: 1,20 m x 0,60 m b) Reihengrabstätten für
Verstorbene über 5 Jahren: 2,10 m x 0,90 m c)
Familiengrabstätten - bei einstelligen Gräbern 2,10
m x 0,90 m - bei zwei- mehrstelligen Gräbern: in der
Breite jeweils zusätzlich 0,90 m d)
Urnenreihengräbern 0,50 m x 1,00 m e)
Urnenwahlgräber 1,00 m x 1,00 m“ Grabmale die
eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken würden oder
Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören könnten,
dürfen nicht aufgestellt werden.“ Abs. 2 wird wie
folgt geändert: „Die Errichtung und jede Veränderung
von Grabmalen ist der Verwaltung anzuzeigen. Der nach dieser
Satzung Verantwortliche/Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die
in § 18 festgesetzten Maße einzuhalten.“ Abs.
3 wird wie folgt geändert: „Entspricht das Grabmal
nicht den Anforderungen des § 18 kann die Ortsgemeinde die
Beseitigung bzw. Änderung des Grabmales innerhalb einer
festgesetzten angemessenen Frist verlangen. Kommt der
Verpflichtete der Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde das
Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet,
das abgeräumte Grabmal/Teile davon 3 Monate aufzubewahren. §
21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.“ Abs. 4 wird wie
folgt geändert: „Provisorische Grabmale sind nur als
naturlasierte Holztafeln zulässig.“ Absätze 5,
6 und 7 entfallen. § 22 wird wie folgt
ergänzt: „(7) Die Rasengrabfelder werden
von der Ortsgemeinde mit Rasen bepflanzt und für die Dauer
der Ruhezeit/Nutzungszeit unterhalten. Dies umfasst: a)
Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge Setzungen
(Auffüllen der Grabfläche, Raseneinsaat) b) Pflege
der Rasenfläche (Mähen, Aufnehmen, Entsorgen des
Schnittgutes, Nacharbeiten Rasenpflege - Düngen,
Vertikutieren) c) Kosten für Pflegemittel (Saatgut,
Dünger, etc.) d) Abräumen (Grabmal) nach Ablauf der
Ruhe- bzw. Nutzungszeit. 8) Das Bepflanzen der Grabstellen mit
Blumen sowie das Aufstellen von Blumenschmuck und Grablampen etc.
im Bereich der Rasengrabstätten ist nicht erlaubt. Bei einem
Verstoß hiergegen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
den Blumenschmuck und/oder Grablampen etc. entfernen zu lassen.“
§ 27 wird wie folgt ergänzt: „13.
Rasengrabfelder bepflanzt etc. (§ 22 Abs. 8).“ Artikel
2 Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Hinweis: Satzungen,
die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen
sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn, 1. die
Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem
Ortsbürgermeister geltend gemacht hat. Hat jemand eine
Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder diese Verletzung
geltend machen. Ockfen, 10.10.2011 Ortsgemeinde
Ockfen gez. Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister
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