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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für das Haushaltsjahr 2008


Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für das Haushaltsjahr 2008

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung in d.F.v. 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 S. 1), am 11.12.2007 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 11.02.2008 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf 441.080 €

in der Ausgabe auf 582.250 €

und damit der Fehlbedarf auf 141.170 €

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf 324.050 €

in der Ausgabe auf 324.050 €

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt

1. der Gesamtbetrag der Kredite 172.750 €

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €

§ 3

Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H.

b) für die bebauten und unbebauten

Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H.

2. Gewerbesteuer 352 v. H.

3. Hundesteuer

für den ersten Hund 48 €

für den zweiten Hund 84 €

für jeden weiteren Hund 108 €

§ 4

Die kommunalen Abgaben einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages nach §§ 2 bzw. 12 des Kommunalabgabengesetzes werden wie folgt festgesetzt:

1. Friedhofsgebühren siehe Anlage Nr. 1

2. Fremdenverkehrsbeitrag 100 v. H.

Anlage zu § 4 Nr. 1 der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen

Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und Anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Ockfen

1. Überlassung einer Reihengrabstätte/Urnen-Reihengrabstätte

Reihengrabstätte

a) für Bürger der Ortsgemeinde 400 €

b) für Auswärtige 600 €

Urnen-Reihengrabstätte

a) für Bürger der Ortsgemeinde 450 €

b) für Auswärtige 650 €

2. Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte

a) Einzelgrab

aa) für Bürger der Ortgemeinde 600 €

ab) für Auswärtige 800 €

b) jede weitere Grabstelle

ba) für Bürger der Ortsgemeinde 600 €

bb) für Auswärtige 800 €

3. Überlassung oder Wiedererwerb einer Urnen-Familiengrabstätte

a) für Bürger der Ortgemeinde 650 €

b) für Auswärtige 850 €

jede weitere Grabstätte

a) für Bürger der Ortsgemeinde 650 €

b) für Auswärtige 850 €

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

4. Grabherstellung

a) Leichenbeisetzung

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 80 €

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 500 €

b) Urnenbeisetzung

für Bürger der Ortsgemeinde 200 €

für Auswärtige 300 €

Sonn- und Feiertagszuschläge werden nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erhoben.

5. Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

6. Benutzung von Leichenhallen

a) Aufbewahrung einer Leiche für Bürger

der Ortsgemeinde 80 €

b) Aufbewahrung einer Urne für Bürger

der Ortsgemeinde 70 €

c) Auswärtige Leiche und Urne 140 €

Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.

nachrichtlich:

Von dem eingeplanten Kreditbetrag i. H. v. 172.750 € wurde gem. § 95 Abs. 4 i. V. m. § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) ein Teilbetrag i. H. v. 55.250 € aufsichtsbehördlich genehmigt.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 03.03. bis 11.03.2008 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg, Schlossberg 6, 54439 Saarburg, Zimmer 45, montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.30 bis 18.30 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr öffentlich aus.

Ockfen, den 18.02.2008

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Steinmetz, Ortsbürgermeister

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