Bekanntmachung
der Haushaltssatzung
der Ortsgemeinde Ockfen für das Haushaltsjahr 2009
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Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung
Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl. 2008 S. 294), am 11.03.2009
folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch
die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom
15.05.2009 hiermit bekannt gemacht wird:
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§ 1
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Ergebnis- und Finanzhaushalt
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Festgesetzt werden
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1. im Ergebnishaushalt
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der Gesamtbetrag der Erträge auf 486.480 Euro
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der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 529.720 Euro
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Jahresüberschuss - 43.240 Euro
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2. im Finanzhaushalt
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die ordentlichen Einzahlungen auf 417.680 Euro
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die ordentlichen Auszahlungen auf 431.920 Euro
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Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen - 14.240 Euro
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die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 Euro
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die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 Euro
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Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0 Euro
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die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 101.700
Euro
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die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 216.250
Euro
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Saldo der Ein- und Auszahlungen
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aus Investitionstätigkeit - 114.550 Euro
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die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 114.550
Euro
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die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 23.537
Euro
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Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
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Finanzierungstätigkeit (ohne Einzahlungen und
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Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung) 94.613 Euro
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der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 633.930 Euro
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der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 671.707 Euro
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Veränderung des Finanzmittelbestands
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im Haushaltsjahr -37.777 Euro
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§ 2
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Gesamtbetrag der Kredite
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Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird festgesetzt für
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zinslose Kredite auf 0 Euro
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verzinste Kredite auf 114.550 Euro
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zusammen auf 114.550 Euro
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§ 3
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Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
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Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von
Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu
Auszahlungen für Investitionen und
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Investitionsförderungsmaßnahmen
(Verpflichtungsermächtigungen) führen
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können, wird festgesetzt auf 0 Euro
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Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die
in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich
Investitionskredite aufgenommen werden
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müssen, beträgt 0 Euro
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§ 4
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Steuersätze
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Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für
das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
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1.) für die Grundsteuer
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- für die land- und forstwirtschaftlichen
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Betriebe (Grundsteuer A) 320 v.H.
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- für die bebauten und unbebauten
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Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v.H.
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2.) für die Gewerbesteuer 350 v.H.
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3.) Hundesteuer
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- für den ersten Hund 48 Euro
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- für den zweiten Hund 84 Euro
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- für jeden weiteren Hund 108 Euro
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§ 5
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Gebühren und Beiträge
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Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem
Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt
geändert Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), für
ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des
Fremdenverkehrsbeitrages werden wie folgt festgesetzt:
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Gebühren für die Inanspruchnahme der
Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung
der Ortsgemeinde Ockfen
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1. Überlassung einer
Reihegrabstätte/Urnen-Reihengrabstätte
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Reihengrabstätte
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a) für Bürger der Ortsgemeinde 400 Euro
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b) für Auswärtige 600 Euro
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Urnen-Reihengrabstätte
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a) für Bürger der Ortsgemeinde 450 Euro
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b) für Auswärtige 650 Euro
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2. Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte
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a) Einzelgrab
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aa) für Bürger der Ortsgemeinde 600 Euro
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ab) für Auswärtige 800 Euro
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b) jede weitere Grabstelle
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ba) für Bürger der Ortsgemeinde 600 Euro
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bb) für Auswärtige 800 Euro
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3. Überlassung oder Wiedererwerb einer
Urnen-Familiengrabstätte
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a) für Bürger der Ortsgemeinde 650 Euro
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b) für Auswärtige 850 Euro
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Jede weitere Grabstätte
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a) für Bürger der Ortsgemeinde 650 Euro
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b) für Auswärtige 850 Euro
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4. Grabherstellung
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a) Leichenbeisetzung+
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bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 80 Euro
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ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 500 Euro
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b) Urnenbeisetzung
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für Bürger der Ortsgemeinde 200 Euro
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für Auswärtige 300 Euro
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Sonn- und Feiertagszuschläge werde je nach den jeweils
geltenden tariflichen Bestimmungen erhoben.
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5. Ausgrabungen und Umbettungen
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Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen
Aufwandes erhoben
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6. Benutzung von Leichenhallen
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a) Aufbewahrung einer Leiche für Bürger
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aus der Ortsgemeinde 80 Euro
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b) Aufbewahrung einer Urne für Bürger
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aus der Ortsgemeinde 70 Euro
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c) Auswärtige Leiche und Urne 140 Euro
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Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung
verwiesen.
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§ 6
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Eigenkapital
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Stand des Eigenkapitals
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zum 31.12. des Vorvorjahres .......... Euro
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voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
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zum 31.12. des Vorjahres ..........Euro
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voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
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zum 31.12. des Haushaltsjahres .......... Euro
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Die Eröffnungsbilanz ist zum Stichtag 01.01.2009
aufzustellen und vom Ortsgemeinderat bis zum 30.11.2009
festzustellen. Bei der Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung stehen keine gültigen Bilanzdaten zur
Verfügung.
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§ 7
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über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
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Über- und außerplanmäßige Aufwendungen
oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO
erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10
v.H. und um mehr als 500 Euro überschritten wird.
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§ 8
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Wertgrenze für Investitionen
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Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind einzeln
im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
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nachrichtlich:
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Von dem eingeplanten Kreditbetrag i. H. v. 114.550 Euro wurde
gem. § 95 Abs. 4 i. V. m. § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung
Rheinland-Pfalz (GemO) ein Teilbetrag i. H. v. 85.050 Euro
aufsichtsbehördlich genehmigt.
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Hinweis:
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Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes
zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht,
wenn
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1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind
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oder
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2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung
Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die
Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Bürgermeister
geltend gemacht hat.
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Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht,
so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann
diese Verletzung geltend machen.
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Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 02.06
bis 12.06.2009 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg,
Schlossberg 6, 54439 Saarburg, Zimmer 45, montags bis donnerstags
von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr, donnerstags
zusätzlich nach Vereinbarung von 16.30 bis 18.30 Uhr sowie
freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr öffentlich aus.
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(Am 10.06.2009 besteht keine Möglichkeit zur
Einsichtnahme).
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Ockfen, den 20.05.2009
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Ortsgemeinde Ockfen
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gez. Steinmetz, Ortsbürgermeister
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Haushaltasatzung
sls PDF Datei
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Bekanntmachung
über die Durchführung der Mehrheitswahl zum
Ortsgemeinderat Ockfen
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I.
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Die Wahl zum Ortsgemeinderat Ockfen wird nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung
(kumulieren) durchgeführt (§ 22 des Kommunalwahlgesetzes
- KWG -).
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II.
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Da kein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
zugelassen worden ist, wird ein amtlicher leerer Stimmzettel
hergestellt, der entsprechend Raum zur Eintragung so vieler
wählbarer Personen enthält, wie
Ortsgemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
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Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
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1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen,
wie Ortsgemeinderatsmitglieder zu wählen sind (§ 33 Abs.
1 KWG).
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2. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen
durch Eintragung höchstens so vieler wählbarer Personen
auf dem Stimmzettel, wie Ortsgemeinderatsmitglieder zu wählen
sind (§ 33 Abs. 3 Satz 1 KWG).
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3. Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name
und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer
eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf,
Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen (§
33 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 KWG).
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III.
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Die Wählerinnen und Wähler können am Wahltag nur
einmal und nur persönlich ihr Stimmrecht im Wahlraum ausüben
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 KWG).
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Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder
wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der
Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die
Wahlurne zu legen, können sich einer Person ihres Vertrauens
bedienen (§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 4 KWG); die
Möglichkeit der Briefwahl bleibt unberührt.
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Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder
der Wähler einen Stimmzettel für die Mehrheitswahl.
Sodann begibt sie oder er sich in die Wahlzelle und wählt.
Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlzelle ihren
Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht
erkennen können, wie sie gewählt haben, und legen den
Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der
Wahlvorsteher dies gestattet (§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs.
4 KWG).
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Ockfen, den 04.05.2009
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Ortsgemeinde Ockfen
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gez .Leo Steinmetz
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Ortsbürgermeister und Wahlleiter für die Wahl des
Ortsgemeinderates
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